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Ertüchtigung von Holzbalkendecken nach WTA I: Schwingungen, Durchbiegungen, Tragfähigkeit

Das Schwingungsverhalten einer Holzbalkendecke wird auch von nicht baufachlich ausgebildeten Menschen spontan sensitiv wahrgenommen. Eindrücke der Bewohner über Schwingungen sind häufig die ersten Hinweise auf nicht ausreichende Tragfähigkeit, zu große Verformungen oder ungünstiges dynamisches Verhalten einer Decke. Historische Gebäude erfüllen sehr häufig nicht die heutigen Gebrauchstauglichkeitskriterien. Auch die zulässigen Tragfähigkeiten sind häufig überschritten (zumindest beim rechnerischen Nachweis); wird bei einer neuen Nutzung ein rechnerischer Standsicherheitsnachweis notwendig, müssen Konzepte hinsichtlich ggf. erforderlicher Verstärkungsmaßnahmen entwickelt werden. Die Entwicklung solcher Konzepte muss neben den Standsicherheits- und Gebrauchstauglichkeitsaspekten noch viele weitere altbau- oder denkmalspezifische Aspekte berücksichtigen, z.B. Fußboden- oder Deckenbeläge, Nutzungssituationen, Raumhöhen, Brüstungs- und Sturzhöhen, etc. Ziel dieses Merkblattes ist, Ingenieuren, Architekten, Fachplanern, Denkmalpflegern, Ausführungsbetrieben, etc. bei der Planung und der Durchführung entsprechender Maßnahmen eine Hilfestellung zu geben und zur Bewertung der unterschiedlichen Möglichkeiten beizutragen. Der Inhalt des Merkblattes beschränkt sich dabei auf die tragwerksplanerischen Aspekte. Es wird weiterhin vorausgesetzt, dass Anwender des Merkblattes in der Lage sind, die erforderlichen Voruntersuchungen zum baulichen Zustand zu erkennen sowie durchzuführen, bzw. zu koordinieren und die für das jeweilige Objekt bestmögliche Methode für die erforderlichen rechnerischen Nachweise anzuwenden. Eingriffe in die historische Bausubstanz sind stets mit den einschlägigen Behörden abzustimmen.

Stand: 09 / 2013

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Baumuntersuchungsrichtlinien - Richtlinien für eingehende Untersuchungen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen

Bäume besitzen eine "natürliche" Verkehrssicherheit, ansonsten wäre es ihnen nicht möglich, an der gleichen Stelle zu stehen, ohne vor unwirtlichen Lebensumständen "fliehen" zu können. Andererseits beeinträchtigen unzureichende Standräume sowie mechanische Beschädigungen an Krone, Stamm, Wurzel und Umwelteinflüsse vor allem Bäume im urbanen Bereich, aber auch in der freien Landschaft und im Wald, so dass vereinzelt Äste abbrechen oder Bäume umstürzen können. Dadurch kann es zu Sachschäden und auch zu Personenschäden kommen. In solchen Fällen stellt sich dann regelmäßig die straf- bzw. zivilrechtliche Frage, ob der Astbruch oder der Baumumsturz vorhersehbar war oder - weil unvorhersehbar - dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen ist. Die fachlichen Erkenntnisse bezüglich des Lebewesens Baum haben sich in den letzten Jahrzehnten sprunghaft entwickelt und Eingang in Baumpflege und -kontrolle gefunden. Die Baumkontrolle (Regelkontrolle) wird seit Dezember 2004 durch die FLL-"Baumkontrollrichtlinien" geregelt, auf welche mittlerweile Instanzgerichte, zur Verkehrssicherung verpflichtete Baumeigentümer (z. B. Kommunen) sowie Landes- und Bundesverwaltungen, Wissenschaft und Praxis Bezug nehmen. Im Oktober 2010 ist die überarbeitete 2. Ausgabe erschienen. Die nun vorliegenden "Baumuntersuchungsrichtlinien" formulieren wichtige Grundsätze und Anforderungen, welche aus fachlicher und rechtlicher Sicht an eingehende Untersuchungen zu stellen sind und beschreiben die wichtigsten technischen Untersuchungsverfahren. Sie sind für Bäume anzuwenden, bei denen nach der Regelkontrolle Zweifel über die Verkehrssicherheit und/oder die zu treffenden Maßnahmen bleiben. Baumuntersuchungen werden i. d. R. nur bei einem sehr geringen Teil der auf Verkehrssicherheit zu kontrollierenden Bäume notwendig. Die Richtlinien machen deutlich, dass es für Baumuntersuchungen kein "Patentrezept" gibt, sondern dass die Auswahl der methodischen Vorgehensweise bzw. der technischen Untersuchungsverfahren sowie die abschließende Beurteilung des Baumes im Rahmen der Untersuchung vom jeweiligen Einzelfall abhängen. Zusammen mit den "Baumkontrollrichtlinien" stehen nun zwei korrespondierende Regelwerke zur Verfügung, welche die vom BGH hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht von Bäumen verlangte Regelkontrolle und die eingehende Untersuchungspflicht (Baumuntersuchung) gemäß aktuellem Stand von Wissenschaft und Praxis normieren.

Stand: 2013

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