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3 Artikel

Nebenleistungen, Besondere Leistungen und gewerbliche Verkehrssitte bei Landschaftsbau-Fachnormen DIN 18915 bis DIN 18920

Durch die grundlegenden Überarbeitungen der ATV DIN 18320 "Landschaftsbauarbeiten" und der Landschaftsbau-Fachnormen der Normenreihe DIN 18915 bis DIN 18920 ist eine Aktualisierung und Anpassung der "Nebenleistungen, Besondere Leistungen und gewerbliche Verkehrssitte bei Landschaftsbau-Fachnormen DIN 18915 bis DIN 18920" notwendig geworden. Die nachfolgende Zuordnung der Leistungen der Landschaftsbau-Fachnormen zu Besonderen Leistungen (BL) und den nach der gewerblichen Verkehrssitte (GV) dazugehörenden Teilleistungen sowie zu ausdrücklich in den ATV aufgeführten Nebenleistungen (NL) soll hier Klarheit schaffen. Eine Erweiterung hat mit der Formulierung der dem Auftraggeber zuzuordnenden Planungsaufgabe (PA) stattgefunden. Damit soll eine eindeutige Zuordnung der Verantwortlichkeit vorgenommen werden. Das vorliegende Werk soll in der Praxis zur Rechtsklarheit beitragen und insbesondere aufzeigen, welche Leistungen eine Planungsaufgabe darstellen, welche Leistungen eine Besondere Leistung darstellen und gesondert zu vergüten sind und welche Leistungen ohne gesonderte Erwähnung im Vertrag als Nebenleistung oder als Gewerbliche Verkehrssitte zu den vertraglichen Leistungen gehören. Den Auftraggebern, Planern und Auftragnehmern soll mit dieser Publikation eine konkrete Ausführungshilfe an die Hand gegeben werden. Ausdrücklich wird auf die Verpflichtung des Auftraggebers verwiesen, Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben und die "Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung" in Abschnitt 0 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen ATV DIN 18299 ff. zu beachten (vergleiche § 7 VOB/A). Gerade bei Landschaftsbauarbeiten und ihren vielfältigen technischen, vegetationstechnischen und ökologischen Möglichkeiten sind die Definition des Begrünungszieles und damit verbunden die Festlegung von Erfordernis, Art, Umfang und Zeitpunkt von Leistungen durch den Auftraggeber von besonderer Bedeutung, auch weil manchmal ein Teil der erforderlichen Leistungen gegebenenfalls durch andere Auftragnehmer oder durch den Auftraggeber selbst erbracht werden. Der Bedeutung von Voruntersuchungen und der Festlegung der zu erbringenden Leistungen tragen die hier behandelten Normen dadurch Rechnung, dass diese Aufgaben des Auftraggebers in den jeweiligen Abschnitten für Prüfungen bzw. für die Ausführung ausdrücklich festgehalten sind.

Stand: 07 / 2021

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Musterbauvertrag - Bauvertrag für Unternehmen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus zur Verwendung gegenüber privaten Auftraggebern

Mit der Veröffentlichung einer überarbeiteten Ausgabe der Publikation „Musterbauvertrag - Bauvertrag für Unternehmen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus zur Verwendung gegenüber privaten Auftraggebern“ im Januar 2018, reagiert die FLL- Arbeitsgruppe „Bauverträge“ auf das seit dem 01.01.2018 geltende neue Bauvertragsrecht. Neben den vielen neuen Regelungen sticht das sogenannte Anordnungsrecht des Auftraggebers hervor, weil es einzigartig ist, dass eine Vertragspartei einseitig einen Vertrag ändern kann. Gleichwohl bildet genau dieses aber die Realität des Bauens viel besser ab, als es das bisherige Werkvertragsrecht konnte. Auch wenn es nun ein Anordnungsrecht gibt, steht das Kooperationsgebot der Vertragspartner im Vordergrund; daher gibt es eine Wartezeit von 30 Tagen, in der sich die Parteien, so wie bei jedem anderen Werkvertrag auch, auf den geänderten Vertrag einigen sollen. Auch dieses Mal hat der Arbeitskreis versucht, praxisgerechte Regelungen zu finden, die den Interessenausgleich sicherstellen, juristisch einwandfrei sind aber den Praktiker nicht überfordern. Im Ergebnis wird hier ein neuer Mustervertrag zur Verwendung gegenüber Verbrauchern nach BGB unter Einbeziehung des Bauvertragsrechts des § 650a bis § 650h vorgelegt, damit notwendige und praxisgerechte Vereinbarungen zwischen Privatpersonen und Ausführungsunternehmen des Landschaftsbaus getroffen werden können. Der Musterbauvertrag besteht aus dem 32-seitigen Erläuterungsteil, dem vierseitigen Bauvertragsformular und einem Muster der wichtigen Widerrufsbelehrung inklusive Muster eines Widerrufformulars.

Stand: 01 / 2018

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Empfehlungen für die Abrechnung von Bauvorhaben im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau

Mit den nun vorliegenden "Empfehlungen für die Abrechnung von Bauvorhaben im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau" wird die 1993 letztmalig bearbeitete Ausgabe zu dieser Thematik ersetzt. Hierbei handelt es sich um eine völlige Neubearbeitung, die aufgrund der technischen Entwicklungen im Aufmaßbereich erforderlich war. Auch heute bereitet die Abrechnung von Bauvorhaben in der Praxis immer noch Schwierigkeiten. Das liegt zum Teil daran, dass die Regelungen der VOB, bezogen auf den formalen Aufbau einer Abrechnung, relativ gering sind. Zum Teil liegen weiterhin die Schwierigkeiten aber auch darin begründet, dass die Feststellungen (Aufmaße) nicht rechtzeitig getroffen werden, ihnen die geforderte Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit fehlt und Unsicherheiten in der Verfahrensanwendung für beide Vertragsparteien am Baugeschehen zu Problemen und oft auch zu Streitverfahren führen. Die vorliegenden Empfehlungen sollen der Praxis deshalb eine Hilfestellung geben. Es wird ein Überblick über die im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau anzuwendenden Abrechnungsvorschriften gegeben und anhand von Beispielen gezeigt, wie man in der Praxis den allgemeinen Forderungen der VOB nach einer prüfbaren Aechnung gerecht wird. Es wird für den Leser nachvollziehbar, welche Nachweise und Unterlagen zu einer Abrechnung gehören, und wie er zu diesen fachtechnisch korrekt gelangt. Da inzwischen der Einsatz elektronischer Medien in diesem Bereich zum Standard gehört, wird auf diesen Themenkomplex vor dem Hintergrund der Regeln des GAEB (Gemeinsamer Ausschuss für Elektronik im Bauwesen) intensiv eingegangen. Die FLL erhofft sich mit den neuen Empfehlungen, dass die formalen Differenzen bei Bauabrechnungen im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau abnehmen.

Stand: 2006

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