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AGI Arbeitsblatt Q 138. Polyurethan-Ortschaum für Wärme- und Kältedämmungen an betriebsrechnischen Anlagen. Eigenschaften, Herstellung, Ausführung von Dämmsystemen. Ausgabe Dezember 2018. AGI working document Q 138. Polyurethane in-situ foam for hot & cold insulations at industrial installations. Properties, fabrication, execution of insulation systems

Das AGI-Arbeitsblatt Q 138 beschreibt Eigenschaften, Herstellung und Ausführung von Dämmsystemen aus Polyurethan-Ortschaum. Diese unterscheiden sich von Dämmsystemen mit werksmäßig gefertigten Dämmstoffen dadurch, dass der Dämmstoff mit transportablen Schäumanlagen erst vor Ort hergestellt wird. Das AGI-Arbeitsblatt Q 138 gilt für Dämmarbeiten mit PU-Ortschaum, der an betriebstechnischen Anlagen hergestellt wird, und beschreibt PU-Systeme, die im Temperaturbereich von -180 Grad Celsius bis +100 Grad Celsius eingesetzt werden können. PU-Ortschaum kann nach dem Gieß- oder Spritzverfahren hergestellt werden. Beim Gießverfahren wird das Reaktionsgemisch aus einem Mischkopf in für die Dämmung vorgesehene Hohlräume eingegossen, wo es nach kurzer Zeit aufschäumt und als Schaumstoff erhärtet. Beim Spritzverfahren wird ein stark aktiviertes Reaktionsgemisch über Düsen eines Mischkopfes in fein verteilter Form auf eine Fläche aufgespritzt, wo es sofort aufschäumt und dann als Schaumstoff erhärtet. Das AGI-Arbeitsblatt Q 138 beschreibt dabei die Anforderungen an die flüssigen PU-Komponenten, die Randbedingungen für die Verarbeitung, den PU-Hartschaum, den PU-Ortschaum und das Dämmsystem. Prinzipskizzen verschiedener Dämmsysteme dienen ebenso als Praxishilfe wie Erläuterungen zu Mess- und Prüfverfahren oder Hinweise zur Musterfertigung von PU-Hartschaum durch den Systemlieferanten.

Stand: 12 / 2018

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Kommentar zum Arbeitsblatt DWA-A 780-2 (TRwS 780-2). Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS). Oberirdische Rohrleitungen - Teil 2: Rohrleitungen aus glasfaserverstärkten duroplastischen Werkstoffen

Die bundesweit gültige Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) regelt in § 21 Absatz 1 AwSV das Erfordernis von Rückhalteeinrichtungen für oberirdische Rohrleitungen zum Befördern flüssiger wassergefährdender Stoffe. Auf eine Rückhalteeinrichtung kann verzichtet werden, wenn auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Maßnahmen technischer oder organisatorischer Art sichergestellt ist, dass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird. TRwS 780-2 "Oberirdische Rohrleitungen - Teil 2: Rohrleitungen aus glasfaserverstärkten duroplastischen Werkstoffen" führt diese Gefährdungsabschätzung für bestimmte Rohrleitungstypen. Die TRwS 780-2 beschreibt technische und organisatorische Maßnahmen für neue und bestehende oberirdische Rohrleitungen, bei denen ganz oder teilweise auf Rückhalteeinrichtungen verzichtet werden soll. Der DWA-Kommentar zum Arbeitsblatt DWA-A 780-2 (TRwS 780-2) liefert zusätzliche Erläuterungen und Hintergrundinformationen, die im Rahmen der Bearbeitung des Arbeitsblatts innerhalb der Arbeitsgruppe aufgekommen sind, und beschreibt umfassend die Handlungsspielräume. Durch die Nutzung des Kommentars werden zusätzliche Erkenntnisse vermittelt, die bei geeigneter Nutzung den Erfolg jedweder Maßnahme sichern. Der vorliegende Kommentar richtet sich insbesondere an Anlagenbetreiber, zuständige Behörden, Fachbetriebe, Ingenieurbüros und Sachverständigenorganisationen, die im Bereich des Gewässerschutzes nach § 62 WHG tätig sind.

Stand: 08 / 2022

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