Arbeitsblatt DWA-A 785 (TRwS 785), August 2024. Technische Regel wassergefährdender Stoffe - Bestimmung des Rückhaltevermögens bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen
Das Wasserrecht verlangt bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, dass austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. Das Rückhaltevolumen ist ausreichend, wenn die Rückhalteeinrichtung so bemessen ist, dass sie die austretende Menge an wassergefährdenden Stoffen vom Entstehen einer Leckage bis zu ihrer Beseitigung aufnimmt. Es ist entsprechend der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) grundsätzlich entweder ein Rückhaltevolumen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen (R1) oder ein Rückhaltevolumen, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden (R2), vorzusehen. In der TRwS 785 werden Festlegungen, die zur Ermittlung des Rückhaltevolumens, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen erforderlich ist (R1), aufgezeigt.
Stand: 08 / 2024